Allgemeine Vertrags-
bedingungen

1. Geltung: Die SUNBEAM Watersports GmbH, FN 545114 p, in Folge „SUNBEAM“ genannt, kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Vertrages und auch aller zukünftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsabschluss: Sämtliche Angebote werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben. An abgegebene Angebote sind SUNBEAM und der Kunde für 30 Tage gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SUNBEAM.

3. Zahlungsbedingungen/Rücktritt: Insoweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis (KP) in nachstehenden Raten durch Banküberweisung zu bezahlen: 30% des KP binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss, 30% des KP bis 14 Tage vor Arbeitsbeginn, der restliche KP ist binnen 14 Tagen ab Fertigstellung des Schiffes zu bezahlen. Der Arbeitsbeginn ist von SUNBEAM bei Vertragsschluss, spätestens jedoch 4 Wochen vor Arbeitsbeginn, bekanntzugeben. Zum Nachweis des Arbeitsbeginns oder der Fertigstellung ist der Kunde berechtigt ein Foto des Schiffs anzufordern oder dieses selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten zu besichtigen. Die Übergabe an den Kunden oder der Abtransport vom Werk erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Sollte der Käufer mit der Bezahlung einer Rate in Verzug geraten, ist SUNBEAM berechtigt die Leistungserbringung auszusetzen. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass selbst im Falle einer nachträglichen, verspäteten Zahlung weitere Verzögerungen durch die Störung des Produktionsablaufes bis zu 6 Wochen eintreten können, weshalb diesfalls die Leistungsfrist von SUNBEAM entsprechend verlängert wird. Sollte der Kunde trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mit der Bezahlung einer Rate in Verzug geraten, ist SUNBEAM zum Vertragsrücktritt berechtigt. Da es sich bei den Schiffen um Spezialanfertigungen handelt, wird durch die aus einem Vertragsrücktritt resultierenden Anpassungsarbeiten und der Vermittlungsprovisionen eine pauschale Vertragsstrafe iHv 15% des gesamten Kaufpreises vereinbart. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt SUNBEAM vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges eines Konsumenten werden Zinsen iHv 5% p.a. vereinbart, bei Zahlungsverzug durch einen Unternehmer werden Zinsen iHv 10% p.a. vereinbart.

4. Transport: Mangels abweichender Vereinbarung ist das Schiff vom Kunden auf eigene Kosten von der Werft von SUNBEAM an der Adresse Köstendorfer Landesstr. 7, 5163 Mattsee abzuholen. Die Übergabe des Schiffs hat ab Bekanntgabe der Fertigstellung binnen 4 Wochen zu erfolgen. Im Falle des vereinbarten Transports des Schiffes durch SUNBEAM, sind die damit verbundenen Kosten vom Kunden zu tragen.

5. Übergabe: Der Übergabetermin ist von SUNBEAM zumindest 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben. Der Kunde ist nur berechtigt die Übernahme abzulehnen, wenn Mängel vorliegen, die die Betriebssicherheit des Schiffes gefährden. Für den Fall des Annahmeverzuges sind SUNBEAM die daraus resultierenden Kosten zu ersetzen, der Kunde haftet zudem für die Folgen einer Beschädigung oder des Diebstahls. Die Lagerkosten in der Werft betragen EUR 0,35 / m² / Tag. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer sind Mängel bei sonstigem Anspruchsverlust bei Übergabe zu rügen und im Übergabeprotokoll festzuhalten.

6. Änderungen: Die Technischen Daten basieren auf rechnerischen Werten eines leeren Standardschiffes und können geringfügig von der tatsächlichen Situation abweichen. Veränderungen oder Ergänzungen des Standartpakets können die technischen Daten verändern. SUNBEAM ist zur geringfügigen Änderung des Schiffes berechtigt, wenn dies aus technischen Gründen notwendig oder zweckmäßig und dies dem Kunden zumutbar ist. Bei nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden, hat dieser die daraus resultierenden Kosten und Lieferverzögerungen zu vertreten, insofern diese berücksichtigt werden können.

7. Verzug: Im Falle der Verzögerung der Übergabe aus Gründen, die in der Sphäre von SUNBEAM gelegen sind, ist SUNBEAM eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren, in der Schadenersatzansprüche und ein einseitiger Vertragsrücktritt des Kunden ausgeschlossen sind.

8. Gewährleistung / Schadenersatz: Im Falle von Mängeln stehen SUNBEAM drei Verbesserungsversuche zu. Mangels abweichender Vereinbarung hat die Verbesserung in der Werft von SUNBEAM in Mattsee als Erfüllungsort oder einer von SUNBEAM bekanntzugebenden Servicestation zu erfolgen. Der Transport zum Verbesserungsort ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich das Schiff zumindest für die Zeit von Verbesserungsleistungen gegen Diebstahl oder Beschädigung zu versichern. Schadenersatzansprüche gegenüber SUNBEAM wegen leicht fahrlässig verursachter Sachschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Unabhängig davon werden Schadenersatzansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag der Höhe nach wechselseitig mit EUR 100.000,00 beschränkt. Werden vom Kunden die Wartungs- und Servicearbeiten nicht nachweislich eingehalten, entfallen Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz. Die Übergabe eines Bootes zur Verbesserung ist ausschließlich während der Geschäftszeiten von SUNBEAM möglich.

9. Beigestellte Einbauteile: Für Einbauteile, die vom Kunden beigestellt werden, bestehen keine Ansprüche gegenüber SUNBEAM. Der Kunde hat die Folgen einer untauglichen Beistellung selbst zu vertreten. SUNBEAM haftet ausschließlich für einen ordnungsgemäßen Einbau.

10. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das Schiff im Eigentum von SUNBEAM.

11. Gerichtsstand / Rechtswahl: Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsteilen wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. UN–Kaufrecht wird ausgeschlossen.

12. Allgemeines: Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Diesfalls gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung als vereinbart.

Stand: 01.01.2021